(Akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17020)
In gewissen Zeitabständen wird der Fahrzeughalter beim Blick auf die HU-Plakette auf dem Kennzeichen, der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder auf den Bericht der letzten Hauptuntersuchung daran erinnert, dass wieder eine neue Hauptuntersuchung für sein Fahrzeug ansteht. Der Grund für diese wiederkehrende Untersuchung ist der § 29 der StVZO. Pkw müssen im Normalfall z. B. alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung (HU).
Die Teiluntersuchung Abgas dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen und ist seit dem 1. Januar 2010 fester Bestandteil der Hauptuntersuchung nach § 29. Dies bedeutet, dass die Teiluntersuchung Abgas gleichzeitig mit der HU von unserem Prüfingenieur durchgeführt werden kann. Ein Nichtbestehen dieser Teiluntersuchung führt auch gleichzeitig zum negativen Abschluss der Hauptuntersuchung. Werden die Teiluntersuchung Abgas und die HU getrennt durchgeführt, ist der Nachweis des Abgasteiles dem Prüfingenieur bei der HU vorzulegen.
Die Sicherheitsprüfung, kurz SP genannt, dient bei großen, schweren Fahrzeugen dazu, auch zwischen zwei HU-Terminen durch Fachleute die sicherheitsrelevanten Bauteile zu prüfen.
Diese Untersuchung ist vorgeschrieben für Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr 40 km/h, für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen von mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Auch Anhänger mit mehr als 10 t zulässigem Gesamtgewicht und Kraftomnibusse, sowie andere Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen sind SP-pflichtig.
Die Sicherheitsprüfung umfasst eine Sicht, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerkes, der Verbindungseinrichtungen, Lenkung, Räder, Reifen und Bremsanlage des Fahrzeuges nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörde bekannt gemachten Richtlinien.
Beim Ein- oder Anbau von Teilen, für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für Fahrzeugteile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorgelegt werden, ist eine sog. Änderungsabnahme oder im Einzelfall eine Eintragung erforderlich. ( z.B. Anhängekupplungen, Sonderräder, Fahrwerkstieferlegungen u.v.m.)
Wichtig ist die Definition eines Oldtimers. Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient. Unser Ingenieur stellt im Rahmen der Untersuchung fest, inwieweit das Fahrzeug den Anforderungen entspricht.
Natürlich darf ein über 30 Jahre altes Fahrzeug bei der Begutachtung normale Spuren der Jahre haben. Trotzdem muss es in jedem Fall voll fahrbereit sein, darf keine Durchrostungen aufweisen und muss sich in einem Zustand befinden, der keine sofortigen Arbeiten notwendig werden lässt, also auch keine Mängel auf Basis der Hauptuntersuchung nach §29 StVZO aufweisen. Außerdem sollten keine wesentlichen Teile fehlen, sowie ein guter Pflege und Erhaltungszustand feststellbar sein.
Weiterhin ist wichtig, dass das Fahrzeug keine unreparierten Unfallschäden aufweist. Auch unsachgemäß durchgeführte Reparaturen dürfen nicht erkennbar sein.
Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht möglich.
Fahrzeuge zur Personenbeförderung unterliegen durch den Gesetzgeber einer schärferen Überwachung. Speziell für den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr wurde die „BOKraft“ erlassen. Der Geltungsbereich der BOKraft ergibt sich aus der Fahrgastbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmen in Verbindung mit der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderungen von Personen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen, die der entgeltlichen Beförderung von Personen dienen, im Rahmen der jährlichen Hauptuntersuchung zusätzlich gemäß den Prüfpunkten der BOKraft untersucht werden müssen.
Mängelkarte nach Problemen im Alltag.
Haben Sie eine Mängelkarte von der Polizei erhalten? Haben Sie eine Aufforderung von der Straßenverkehrsbehörde erhalten, Ihr Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit untersuchen zu lassen?
Wenn Sie eine sogenannte Mängelkarte von der Polizei bekommen haben, sollten Sie unverzüglich die darauf beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug beseitigen lassen. Die Abstellung dieser muss durch die auf der Karte angekreuzte Person/Institution bestätigt werden. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter.
Auf Grundlage des § 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wird die Zulassungsstelle einschreiten und eine Überprüfung oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen, oder den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.
Das gleiche kann geschehen, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist.
Durch die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist dies unter bestimmten technischen Vorraussetzungen möglich.
Das Zugfahrzeug darf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t nicht überschreiten und muss über ein ABS- System verfügen. Die Reifen des Anhängers dürfen höchstens sechs Jahre alt sein und müssen mindestens die Geschwindigkeitskategorie "L" für eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h aufweisen. Der Anhänger muss laut seiner Betriebserlaubnis für 100 km/h zugelassen sein.
Die benötigten Massen für das jeweilige Zugfahrzeug können mittels unseres Tempo-100 Rechners ermittelt werden.
Unsere Ingenieure überprüfen für Sie vor Ort die technischen Voraussetzungen Ihres Anhängers und erstellen Ihnen eine Bescheinigung für die Zulassungsstelle.
An gasbetriebenen Kraftfahrzeugen wird in regelmäßigen Abständen eine eigenständige Untersuchung der Gasanlage durchgeführt.
Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP die Wiederkehrende Gasprüfung. Sie wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt. Allerdings kann die GWP auch einzeln – zeitnah vor der Hauptuntersuchung (max. 12 Monate) – durchgeführt werden.
Alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen; auch solche, die nicht nach der europäischen Regelung ECE R115 genehmigt sind, werden in der GWP überprüft.
Diese Untersuchung beinhaltet:
Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage, Überprüfung des Zustands der Gasanlage, Überprüfung der vorgeschriebenen Befestigung und des Einbaus der Einzelkomponenten, Überprüfung der Dichtheit der Gasanlage.
Folgende Papiere sind zur GWP mitzubringen:
Genehmigung nach ECE-R115 (wenn vorhanden), Fahrzeugpapiere.
Besondere Ladung verlangt besondere Untersuchungen.
Fahrzeuge, die dem Transport gefährlicher Güter dienen, erkennbar an der Warntafel, benötigen eine spezielle Untersuchung. Diese kann durch einen Prüfingenieur im Rahmen der Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Die Gültigkeit der Bescheinigung wird taggenau um ein Jahr verlängert.
Bei Tankfahrzeugen zum Beispiel ist der Tank alle 3 Jahre einer Zwischenuntersuchung und alle 6 Jahre einer inneren Untersuchung zu unterziehen. Bei diesen Fahrzeugen ist die Bescheinigung bis maximal zum Ablauf der Tankprüffrist zu verlängern.
PKW, LKW, Anhänger, Wohnmobilde, Wohnwagen, Oldtimer, Taxen, Mietwagen und Busse, Motorräder, Quads, Traktoren und Zugmaschinen.
(die nicht unter die Akkreditierung fallen)
KÜSPlus ist ein detaillierter Zustandsbericht für einen Gebrauchtwagen. Neutral und objektiv werden genau festgelegte Punkte auf ihren Zustand überprüft.
Warum KÜSPlus?
Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Hauptuntersuchung/Abgasuntersuchung (HU/AU) gemäß § 29 StVZO wird die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) überprüft. Der allgemeine Pflege- und Erhaltungszustand, z.B. Verschleiß oder Beschädigung der Sitzbezüge oder Innenverkleidung, Kratzer oder Steinschlag in der Lackierung sowie der optische Gesamteindruck werden im Rahmen der HU/AU nicht überprüft und nicht dokumentiert.
Flüssiggasanlagen in Innenräumen von Wohnwagen und Wohnmobilen G 607.
Die Flüssiggasanlage muss vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Reparatur, nach jedem Austausch eines Gerätes durch einen Fachmann überprüft werden.
Bei der Erstprüfung bekommen sie ein Prüfbuch, das Sie im Fahrzeug mitführen sollten.
Eine weitere regelmäßige Prüfung muss alle zwei Jahre erfolgen. Jede durchgeführte Prüfung wird im Prüfbuch bescheinigt. Bei der Hauptuntersuchung ist für Wohnmobile eine gültige Gasanlagenprüfung vorzuweisen. Ohne diese kann das Ergebnis der Hauptuntersuchung nicht positiv abgeschlossen werden.
Wir machen Ihren Betrieb fit in allen Fragen der Arbeitssicherheit. Es gilt die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen und zu erhalten. Mitarbeiter sind das wichtigste Kapital Ihres Betriebes.
Speziell ausgebildete Fachkräfte für Arbeitssicherheit aus unserem Betrieb kennen die Regeln des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und beraten Sie und betreuen Ihr Unternehmen.
Dies reicht von Tipps für einen aufgeräumten Arbeitsplatz bis hin zu Fragen der Ergonomie.
Werkzeuge und Maschinen in Ihrem Betrieb müssen in perfektem Zustand sein. Sie dürfen keinerlei Gefährdung für die Mitarbeiter darstellen. Die Berufsgenossenschaft hat hier sehr strenge Richtlinien erlassen. So müssen etwa Rolltore und Hebebühnen regelmäßig auf ihren arbeitssicheren Zustand beurteilt werden.